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Regelmäßig beachten die Strafverfolgungsbehörden nicht, dass für die Beihilfe der Tatzeitpunkt nach dem Zeitpunkt der Teilnahmehandlung bestimmt wird (§§ 2 Abs. 1, 2 und 2 StGB). Sie gehen meist von dem Zeitpunkt der Begehung der Haupttat aus. Auch bei der Beurteilung der Schwere der Tat gehen sie vom Haupttäter aus. Der Bundesgerichtshof führt aber aus, dass für jeden der Tatbeteiligten gesondert zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für einen besonders schweren Fall erfüllt sind (BGH vom 6.9.2016 1 StR 575/16).

Der Verteidiger hat also darauf zu achten, dass die Verjährung und die Teilnahmehandlung bezüglich ihrer Schwere gesondert geprüft werden. Hier gilt es insbesondere bei einem Steuerberater dem Tatbeteiligung vorgeworfen wird, darauf hinzuwirken, dass die richtige Gesetzesfassung angewendet wird.

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